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Statuten

Der Sektion Graubünden / Les Routiers Suisses

 

Art. 1 Unter dem Namen Les Routiers Suisses, Sektion Graubünden besteht als Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB eine Organisation, der in der Dachorganisation Les Routiers Suisses zusammengeschlossenen Berufschauffeure der Region Graubünden.

Sitz der Sektion Graubünden befindet sich an der jeweiligen Sektionsadresse.

 

Art. 2 Die Les Routiers Suisses, Sektion Graubünden setzt sich insbesondere

folgende Aufgaben:

a) Wahrung der Interessen der Berufsfahrer und des Strassentransports

b) Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern

c) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Berufsfahrer

d) Förderung der Verkehrssicherheit

 

Art. 3 Die Sektion Graubünden ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 4 Mitglied der Sektion Graubünden kann jeder Berufschauffeur werden, welcher Mitglied der Les Routiers Suisses ist. Die Mitgliedschaft in der Sektion Graubünden ist fakultativ. Betreff „Routiers – Freunde und Relais„ gelten sinngemäss die Statuten der Les Routiers Suisses vom 26. April 2008.

 

Art. 5 Die Aufnahme erfolgt gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung. Durch die Unterzeichnung dieser Beitrittserklärung anerkennt der Unterzeichnete diese Statuten vollumfänglich.

Die Aufnahme kann durch die Sektion verweigert werden, wenn dies im Interesse des Berufs- oder Verbandsansehens notwendig erscheint.

 

Art. 6 Der Austritt aus der Sektion Graubünden kann nur auf Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich bis 30. September zu Händen des Vorstandes einzureichen.

 

Art. 7 Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion nicht nachkommen, verlieren ihrer Rechte in der Sektion.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber der Sektion Graubünden.

Mitglieder, welche den Interessen der Sektion oder der Les Routiers Suisses schaden, können von der Jahresversammlung ausgeschlossen werden.

 

Art. 8 Die Sektionsmitglieder haben an die Sektionskasse einen jährlichen, durch die Jahresversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Dieser Sektionsbeitrag ist unabhängig von den Verbandsbeiträgen an die Les Routiers Suisses.

 

Art. 9 Vorstandsmitglieder, sowie Sektionsehrenmitglieder und Lehrlinge der Sektion Graubünden werden vom Sektionsbeitrag befreit.

 

Art. 10 Die Sektionsmitglieder bringen ihren Willen zum Ausdruck durch:

1. Jahresversammlung

2. Sektionsvorstand

3. Rechnungsrevisoren

Bei Sektionsversammlungen entscheidet das einfache Mehr.

Rückseite beachten

 

Art. 11 Die Jahresversammlung findet auf Beschluss des Sektionsvorstandes oder auf Verlangen von 1/5 der Sektionsmitglieder statt. Diese Versammlung fasst für die Gesamtmitgliedschaft verbindliche Beschlüsse. Die Jahresversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt. Die Traktanden sind jedem Mitglied rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben.

Der Jahresversammlung sind folgende Geschäfte zu unterbreiten:

1. Jahresbericht der Sektion

2. Jahresrechnung der Sektion

3. Revisorenbericht

4. Budget des kommenden Vereinsjahres

5. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages der Sektion

7. Wahl des Sektionsvorstandes und der Revisoren

8. Jahresprogramm

9. Ehrungen

 

Art. 12 Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Präsident und Kassier werden von der Versammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren mit steter Widerwählbarkeit. Präsident und Kassier dürfen nicht im selben Jahr zurücktreten. Die Revisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jeweils der Amtsältere ersetzt wird.

 

Art. 13 Dem Sektionsvorstand liegen ob:

e) Die Leitung der Sektion und die Interessenvertretung ihrer Mitglieder

f) Die Werbung

g) Bestimmung der Sektionsdelegierten

h) Berufliche und ausserberufliche Weiterbildung

i) Pflege der Kameradschaft ( Durchführung geselliger Anlässe )

j) Einzug der Mitgliederbeiträge der Sektion

k) Anträge betreffend Ehrungen

 

Art. 14 Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Sektionsgeschäfte. Er vertritt die Sektion gegen aussen, und ist in Verbindung mit Kassier oder Aktuar unterschriftsberechtigt.

 

Art. 15 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Sektion und erstatten der Jahresversammlung schriftlich Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Rechnungsführung der Sektion zu nehmen.

 

Art. 16 Langjährige Mitglieder, welche ganz besondere Dienste für die Sektion geleistet haben, können auf Antrag der Vorstandes oder einzelner Mitglieder durch die Jahresversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Art. 17 Von jeder Sektionsversammlung und jeder Vorstandssitzung ist ein schriftliches Beschlussfassungsprotokoll zu erstellen.

 

Art. 18 Für die Schulden der Sektion haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 19 Im Falle der Auflösung der Sektion geht alles Vermögen und Inventar zum Zentralverband Les Routiers Suisses in Depot. Wird innerhalb von 5 Jahren keine neue Sektion Graubünden gegründet, verfällt alles Vermögen und Inventar dem Zentralverband Les Routiers Suisses in Echandens.

 

Art. 20 Diese Statuten treten am 29. Januar 2011 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 2. Dezember 1972, sowie jegliche danach vorgenommenen Änderungen.

Sektion Graubünden / Les Routiers Suisses

Der Präsident a. i.                                               Der Aktuar

Peter Fohmann                                                   Mario Bundi

Les Routiers Suisses
Sektion Graubünden
Bernd Trey
Freifeldstrasse 7
7000 Chur

Les Routiers Suisse - Sektion Graubünden